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   LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00   

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LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00 (https://dejure.org/2003,4941)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.02.2003 - L 7 KA 707/00 (https://dejure.org/2003,4941)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - L 7 KA 707/00 (https://dejure.org/2003,4941)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 35 Abs 1 SGB 10, § 72 Abs 2 SGB 5, § 76 Abs 3 S 1 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 21 Abs 1 BMV-Ä
    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab - Herstellen des Benehmens - rückwirkende Änderung von Vorschriften - gleichmäßige Honorierung - angemessene Vergütung - Budgetierung - Behandlungsfall - arztgruppenbezogenes Kontingent - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (48)

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00
    Der Argumentation der Kläger, der Normgeber habe selbst Zweifel an der Datengrundlage gehabt, wenn Praxisbudgets für Radiologen in den EBM nicht aufgenommen worden seien, kann nicht gefolgt werden; maßgeblich war allein, dass keine Praxisbudgets für Arztgruppen gelten sollten, die nur auf Überweisung von Vertragsärzten in Anspruch genommen werden können oder für die wegen des hohen Grades an Spezialisierung kein ausreichendes statistisches Material zur Ermittlung der Praxiskosten zur Verfügung stand; dabei ist bei den Radiologen aus den zuerst genannten Gründen -- im Hinblick auf die Tätigkeit auf Überweisung hin -- von der Einrichtung von Praxisbudgets abgesehen worden (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R).

    Bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze hat das BSG für die Berechnung der Praxisbudgets (hier für die Facharztgruppe der Hautärzte) festgestellt, dass es sich um normative Regelungen, nicht um Tatsachenfeststellungen handle (BSG, Entsch. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R).

    Vor diesem Hintergrund sei der 6. Senat -- so weiter das BSG in seiner Entscheidung vom 15.5.2002 (a.a.O.) -- auch schon in anderem Zusammenhang, nämlich in seinen Urteilen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, von dem normativen Charakter der Kostensätze ausgegangen, hier unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 41.

    Das BSG (Entscheidung vom 15.5.2002 a.a.O.) kommt weiterhin zu der Feststellung, dass die Qualifizierung der Festlegung des bundesdurchschnittlichen Kostensatzes als Normsetzung Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte habe.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt hieraus eine Prüfung dahingehend, ob der Bewertungsausschuss bei der Festlegung der Kostensätze für alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, d.h. ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen des Kostensatzes aus dem Jahre 1994 orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält, wie das BSG in seiner Entscheidung vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R ausdrücklich festgestellt hat.

    Diese Regelungen sind ebenfalls vom 1. Juli 1997 an als Anfangsregelungen und Erprobungsregelungen für einen längeren Zeitraum vertretbar, wie dies insbesondere auch das BSG (vgl. Urteil vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R) für die Arztgruppe der Hautärzte im Hinblick auf die Bemessung von Praxisbudgets festgestellt hat; erst mit Wirkung vom 1.1.2003 an und mit einer Berücksichtigung ab dem Quartal III/2003 ist dort eine Überprüfung der Kostenansätze mit Auswirkungen auf den EBM in Form einer Ankündigung (vgl. dort den rechtstheoretischen Ansatz, wobei dies als Aufgabe der obersten Bundesgerichte angesehen wird) verlangt worden.

    Dies erscheint nicht ungewöhnlich und gibt für sich genommen noch keinen Anlass, eine Regelung deshalb außer Kraft zu setzen (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R); diese Situation befreit jedoch die Normgeber nicht davon, die notwendigen Ermittlungen anzustellen beziehungsweise verfügbare Daten einzubeziehen.

    Vornehmlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Reaktionspflicht müssen auch längere Zeiträume hingenommen werden, bevor insbesondere eine Verpflichtung zur Ermittlung und Datenerhebung greift, wie dies in der Entscheidung des BSG vom 15.5.2002 (-- B 6 KA 33/01 R --) zum Ausdruck kommt.

    Soweit diesen Ausführungen Hinweise zur Kostenstruktur der Radiologen entnommen werden können, könnten diese u.U. geeignet sein, den Beigeladenen zu veranlassen, eine den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kostenberechnung unter Einbeziehung der privatärztlichen Tätigkeit wie auch der privaten Lebensführung (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R) vorzunehmen.

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00
    Grundsätzlich macht dies erforderlich, dass die Verbände der Krankenkassen vor der Beschlussfassung über den HVM zu diesem Stellung nehmen und eventuell vorgebrachte Bedenken in die Entscheidungsfindung Eingang finden können; zulässig ist jedoch auch ein "nachgeholtes" Herstellen des Benehmens, wie höchstrichterlich entschieden worden ist (vgl. hierzu näher BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 sowie Urt. vom 24.8.1994 -- 6 RKa 15/93 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 und Urt. vom 7.2.1996 -- 6 RKa 68/94 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Grenze rückwirkender Inkraftsetzung liegt jedoch darin, dass gezielt steuernd wirkende Honorarverteilungsregelungen, die einer Vermeidung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit eines Arztes dienen sollen, den betroffenen Ärzten rechtzeitig bekannt sein müssen, damit diese sich hierauf einstellen können (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Im Zusammenhang mit den Honorarverteilungsregelungen im HVM ist höchstrichterlich anerkannt, dass im Rahmen der Honorarverteilung in der Weise differenziert werden darf, dass bei höheren Fallwerten der volle Punktwert nur für Leistungen bis zu einem bestimmten Fallwert gewährt und die Vergütung für darüber hinausgehende Leistungen abgesenkt wird; dabei darf die abschließende Festlegung des Grenzwertes für den vollen Punktwert und das Ausmaß der Absenkung dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    § 85 Abs. 4 SGB 5 berechtigt die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten vorzunehmen wie auch gesonderte Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden, wie die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BSG, Urt. vom 8.3.2000 -- B 6 KA 7/99 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Die Festschreibung von Honorarkontingenten durch die Bildung von Honorartöpfen ist als sachgerecht anzusehen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütung an die Vertragsärzte weiterzugeben und zugleich zu vermeiden, dass eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Bereichen das Honorargefüge ungerechtfertigt zu Gunsten einzelner und zu Lasten anderer Arztgruppen beziehungsweise Leistungsbereiche beeinflusst (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Dies gilt auch für die Bildung unterschiedlicher Punktwertquoten, die mit einer unterschiedlichen Honorierung innerhalb der Fallwerte verbunden sind, indem ein begrenzter Basiswert nach einem höheren Punktwert, darüber hinausgehende Leistungen jedoch nur nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung honoriert werden (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 15/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 56/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Bildung von gesonderten Honorartöpfen für

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00
    Zulässig und innerhalb des der Kassenärztlichen Vereinigungen zustehenden Gestaltungsrahmens ist es hierbei auch, wenn die auf die einzelnen Fachgruppen entfallenden Honorarkontingente auf der Grundlage eines bestimmten Basisjahres festgeschrieben werden; durch eine solche Regelung wird vermieden, dass sich Leistungsausweitungen einer bestimmten Fachgruppe zwangsläufig auf andere Fachgruppen auswirken (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 R -- sowie Urteil vom 28.1.1998 -- B 6 KA 96/96 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 24).

    Jedenfalls erscheint es nicht gerechtfertigt, diese Gruppe von Ärzten völlig aus der Mengensteuerung des HVM herauszunehmen (vgl. ebenso BSG, Urt. vom 28.1.1998 B 6 KA 96/96 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 und Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 R --).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht Anlass zur Überprüfung und Korrektur der Honorarverteilung, wenn der Punktwert der aus dem Honorartopf vergüteten Leistungen auf Dauer um 15 v.H. und mehr niedriger ist als der Punktwert für den größten Teil der sonstigen ärztlichen Leistungen, vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 46/98 R und Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 R.

    Die Beklagte war folglich berechtigt, die auf die einzelnen Fachgruppen entfallenden Honorarkontingente auf der Grundlage eines bestimmten Basisjahres festzuschreiben, um zu verhindern, dass Leistungsausweitungen einer Fachgruppe Einfluss auf die Honorierung ärztlicher Leistungen anderer Fachgruppen haben können, vgl. hierzu insbesondere BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 R.

    Eine Verpflichtung zur Korrektur setzt regelmäßig voraus, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Veränderung und nicht nur um eine vorübergehende Entwicklung handelt, wie die Rechtsprechung wiederum mehrfach bestätigt hat, vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 --; Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 30.

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab - radiologische Leistung

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00
    Denn für die Bewertung der Verteilungsgerechtigkeit ist jeweils auf die Arztgruppe im Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung abzustellen, nicht aber auf das Verhältnis der Ärzte dieser Gruppe untereinander (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

    Ärzte, die ausschließlich auf Überweisung anderer Ärzte tätig werden, von Maßnahmen der Mengenausweitung auszunehmen, besteht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R) auch deshalb kein zwingender Grund, weil trotz der Überweisungsgebundenheit der Leistungen eine Mengenausweitung möglich erscheint mit der Folge, dass bestimmte kostenintensive Leistungen dann gehäuft nur auf Überweisung erbracht werden.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls für das Jahr 1996 für den Bereich der Radiologen und Nuklearmediziner noch eine Situation angenommen, bei der mit vollem persönlichem Einsatz und optimaler wirtschaftlicher Praxisausrichtung eine existenzfähige Praxis geführt werden konnte (vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 7/98 R -- und vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

    Eine Verpflichtung zur Korrektur setzt regelmäßig voraus, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Veränderung und nicht nur um eine vorübergehende Entwicklung handelt, wie die Rechtsprechung wiederum mehrfach bestätigt hat, vgl. BSG, Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 56/97 --; Urt. vom 3.3.1999 -- B 6 KA 8/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 30.

  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - individuelle

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00
    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichen Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28.3.1999 -- B 6 KA 63/98 R -- USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt, vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 R.

    Die Kläger müssen jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00
    Vor diesem Hintergrund sei der 6. Senat -- so weiter das BSG in seiner Entscheidung vom 15.5.2002 (a.a.O.) -- auch schon in anderem Zusammenhang, nämlich in seinen Urteilen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, von dem normativen Charakter der Kostensätze ausgegangen, hier unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 41.

    Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Honorierung von Psychotherapeuten entwickelt worden und betrifft wiederum die Arztgruppe und nicht den einzelnen Arzt (vgl. BSG, Urt. vom 26.1.2000 -- B 6 KA 4/99 -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 35 sowie Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 14/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 33, ferner auch Urt. vom 20.1.1999 -- B 6 KA 46/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 29).

    Diese Rechtsprechung orientiert sich maßgeblich an der Möglichkeit des Praxisüberschusses, d.h. am durchschnittlichen Umsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit abzüglich des durchschnittlichen Praxiskostenaufwandes pro Jahr (vgl. BSG, Urt. vom 25.8.1999 -- B 6 KA 14/98 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 33).

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00
    Insoweit greife die Entscheidung des BSG (Urteil vom 09.09.1998 -- B 6 KA 55/97 R -- BSGE 80, S. 1), wonach der Grund für die Mengenausweitung durchaus relevant sei.

    Zulässiges Ziel der Bildung von festen Honorarkontingenten kann auch sein, die kontingentierten Leistungen vor dem Punktwertverfall zu schützen, der sich aus einer Ausweitung der Leistungsmengen in anderen Bereichen ergeben kann (vgl. BSG, Urteil vom 9.9.1998 -- B 6 KA 55/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 26).

    Dies rechtfertigt auch, dass ein Anspruch des Arztes auf Vergütung seiner Leistungen mit einem bestimmten Punktwert nicht begründet ist (vgl. BSG, Urt. vom 9.9.1998 -- B 6 KA 55/97 R -- m.w.N.).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00
    Die streitbefangene HVM-Regelung hatte zudem nicht die Verhütung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes zum Ziel (und damit den Regelungsbereich der LZ 503 HVM) sondern die in den HVM übernommene sog. "EBM-Wippe" zur besseren Erfassung der Kostensituation kleiner Praxen (vgl. zum Regelungsbereich BSG, Urt. vom 8.3.2000 -- B 6 KA 7/99 R -- SozR 3-2500 § 87 Nr. 23); im Leitsatz zu der angeführten Entscheidung des BSG wird nicht nur die Einführung von Praxisbudgets im EBM zum 1. Juli 1997 für rechtmäßig erachtet, sondern auch die Gestaltungsfreiheit der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen der Honorarverteilung nach Einführung von Praxisbudgets (hier betreffend Hamburg) ausdrücklich anerkannt.

    § 85 Abs. 4 SGB 5 berechtigt die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Honorarverteilung nach festen, arztgruppenbezogenen Kontingenten vorzunehmen wie auch gesonderte Vergütungskontingente für bestimmte Leistungen zu bilden, wie die Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt hat (vgl. BSG, Urt. vom 8.3.2000 -- B 6 KA 7/99 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 31).

    Diese Beobachtungspflicht hat die Rechtsprechung mehrfach festgestellt; Korrekturen sind etwa bei unzuträglichen Verwerfungen und unzumutbaren Auswirkungen für die betroffenen Ärzte geboten, vgl. BSG, Urteil vom 8.3.2000 -- B 6 KA 7/99 R -- SozR 3-2500 § 87 Nr. 23; Urt. vom 31.1.2001 -- B 6 KA 13/00 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 38.

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die individuelle Bemessungsgrenze grundsätzlich für zulässig erklärt, vgl. bereits BSG, Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 27.

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt, vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 R.

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die individuelle Bemessungsgrenze grundsätzlich für zulässig erklärt, vgl. bereits BSG, Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 27.

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt, vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 R.

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 16/99 R

    Plausibilitätsprüfungen der Kassenärztliche Vereinigung, Zulässigkeit der

  • BGH, 03.12.1999 - IX ZR 332/98

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 8/99 R

    Teilbudgets vor Inkrafttreten des GKVNOG 2 rechtmäßig, Verfassungsmäßigkeit des

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R

    Laborarzt - Honorarverteilungsregelung - Vergütung aller Leistungen des

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 46/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R

    Vertragsarzt - psychotherapeutische Leistung - Honorierung der von 1993-1998

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

  • BSG, 18.12.1996 - 6 RKa 66/95

    Erstattung der Vergütung nicht ordnungsgemäßer Leistungen eines Zahnarztes,

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R

    Orthopäde - Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Versorgung -

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 6/98 R

    Vergütung radiologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung mit

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R

    Neue Laboruntersuchungsverfahren als neue Untersuchungsmethoden iS. des § 135 SGB

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 59/98 R

    Vertragsärztliche Leistung beim Aids-Test 1985

  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 6/90

    Keine Anhörung vor Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe bei neuem

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 7/98 R

    Vergütung radiologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung mit

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 4/99 R

    Vergütung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der Großen

  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 27/93

    Vergütungsfähigkeit - Leistungen

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R

    Differenzierung zwischen zugelassenem und ermächtigtem Arzt in der

  • VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91

    Zur Rechtmäßigkeit der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerkes der

  • VGH Hessen, 14.05.1996 - 11 UE 1057/92

    Rechtmäßigkeit der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerkes der

  • BSG, 27.06.1967 - 1 RA 381/65

    Zahnersatzzuschüsse des Rentenversicherungsträgers

  • BSG, 20.07.1966 - 6 RKa 2/66

    Versorgung von Kassenärzten - Altersversorgung von Kassenärzten -

  • SG Magdeburg, 19.09.2001 - S 7 Ka 444/00

    Einkommen niedergelassener Ärzte soll im Schnitt auf Oberarzt-Niveau liegen

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das

    In diesen Urteilen hat er - ebenso wenig wie die damalige Vorinstanz (Hessisches LSG, Urteil vom 16.10.2002 - L 7 KA 721/00; s auch Urteil vom 26.2.2003 - L 7 KA 707/00) - die Verfassungsmäßigkeit dieser besonderen Form der Alterssicherung und ihrer gesetzlichen Grundlagen nicht näher problematisiert.
  • LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04

    Prüfung von Vereinbarkeit von Landesrecht mit Landesverfassung oder Grundgesetz -

    16. Oktober 2002 - 7 KA 721/00 - und vom 26. Februar 2003 - L 7 KA 707/00 - das BSG - Urteile vom 9. Dez. 2004 - B 6 KA 44/03 R - u.a. hat in den nachfolgenden Revisionsentscheidungen die Prüfung der EHV im Rahmen der Honorarstreitigkeiten sogar gänzlich für unzulässig erachtet).
  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R

    Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen ist rechtmäßig

    In diesen Urteilen hat er - ebenso wenig wie die damalige Vorinstanz (Hessisches LSG, Urteil vom 16.10.2002 - L 7 KA 721/00; s auch Urteil vom 26.2.2003 - L 7 KA 707/00) - die Verfassungsmäßigkeit dieser besonderen Form der Alterssicherung und ihrer gesetzlichen Grundlagen nicht näher problematisiert.
  • LSG Hessen, 26.03.2003 - L 7 KA 921/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Ergänzend wird Bezug genommen auf das Vorbringen des Klägers in den Berufungsbegründungen weiterer Verfahren, die beim Senat anhängig gemacht worden sind (- L 7 KA 212/00 - Schriftsatz vom 3. März 2000, Anlage zu Bl. 201 GA; - L 7 KA 1440/00 -, Schriftsatz vom 22. November 2000, Anlage zu Bl. 328 GA; sowie - L 7 KA 165/91 - und 175/01 -, Schriftsatz vom 6. Februar 2001, Anlage zu Bl. 414 GA) und auf die Anfrage des Senats im Verfahren - L 7 KA 707/00 - vom 11. Juli 2000 nebst Antwort des Klägerbevollmächtigten vom 21. Juli 2000 (Anlage zu Bl. 284 GA), die der Kläger auch zum vorliegenden Verfahren eingereicht hat.
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Die Beklagte hat sich u.a. auf eine Aufstellung (aus dem Parallelverfahren - L 7 KA 707/00 -) vom 13. Dezember 2000 und auf das Schreiben der KBV (Dezernat 3, Geschäftsführung des Beigeladenen) an Dr. M., F. (vom 28. September 1999 - Az.: 96 HVM) und an Dr. N., MdL, S. (vom 22. Dezember 2000 - Az.: 99.EBM.2000) bezogen.
  • LSG Hessen, 17.12.2003 - L 7 KA 212/00
    Auf die Urteile vom 16. Oktober 2002 (L 7 KA 721/00), vom 29. Januar 2003 (L 7 KA 921/01 sowie L 7 KA 1105/01 und L 7 KA 1156/01) sowie vom 26. Februar 2003 (L 7 KA 656/00, L 7 KA 707/00, L 7 KA 723/00, L 7 KA 1441/00, L 7 KA 1373/01, L 7 KA 1187/01 und L 7 KA 1374/01) wird insoweit Bezug genommen.
  • LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Die Beklagte hat sich auf eine Aufstellung (aus dem Parallelverfahren -- L 7 KA 707/00 --) vom 13. Dezember 2000 und auf Schreiben der KBV (Dezernat 3, Geschäftsführung des Beigeladenen) an Dr. M., Freudenstadt (vom 28. September 1999 -- Az.: 96 HVM) und an Dr. N., MdL, Stuttgart (vom 22. Dezember 2000 -- Az.: 99.EBM.2000) bezogen.
  • LSG Hessen, 28.12.2007 - L 6/7 KA 134/03

    Kassenärztliche Vereinigung - Begründung und hinreichende Bestimmung -

    Über die Frage der Rechtmäßigkeit von Honorarbescheiden der Beklagten und insbesondere deren Rechtsgrundlagen (sowohl EBM als auch HVM) hat der 7. Senat (der spätere 6. Senat) des HLSG bereits mehrfach grundsätzlich entschieden (für Quartale vor 1996 vgl. dazu Urteil vom 10. Dezember 1997 - L 7 Ka 963/96 - bestätigt durch BSG, Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R - = SozR 3-2500 § 85 Nr. 31; für spätere Quartale - zunächst bis einschließlich Quartal II/98 - vgl. Urteile vom 16. Oktober 2002 - L 7 KA 721/00 - vom 29. Januar 2003 - 7 KA 921/01 -, - L 7 KA 1105/01 - und - L 7 KA 1156/01 - vom 26. Februar 2003 - L 7 KA 656/00 -, - L 7 KA 707/00 -, - L 7 KA 723/00 -, - L 7 KA 1441/00 -, - L 7 KA 1373/01 -, - L 7 KA 1187/01 - und - L 7 KA 1374/01 - sowie vom 17. Dezember 2003 - L 7 KA 212/00 -).
  • LSG Hessen, 17.12.2003 - L 7 KA 1440/00

    Vertragsärztliche Vergütung - ausreichende Ermächtigungsgrundlage für

    Auf die Urteile vom 16. Oktober 2002 (L 7 KA 721/00), vom 29. Januar 2003 (L 7 KA 921/01 sowie L 7 KA 1105/01 und L 7 KA 1156/01) sowie vom 26. Februar 2003 (L 7 KA 656/00, L 7 KA 707/00, L 7 KA 723/00, L 7 KA 1441/00, L 7 KA 1373/01, L 7 KA 1187/01 und L 7 KA 1374/01) wird insoweit Bezug genommen.
  • LSG Hessen, 28.06.2006 - L 4 KA 35/05

    Erweiterte Honorarverteilung - keine Teilnahme von Psychologischen

    19 Zunächst ist vorauszuschicken, dass die bisherige Rechtsprechung des 7. Senates des Hessischen Landessozialgerichts davon ausgegangen ist, dass bezüglich der EHV keine Bedenken verfassungsrechtlicher oder einfachgesetzlicher Art gegen die Gültigkeit des Satzungswerks bestehen (HLSG, Urteile vom 18. Oktober 2000, L 7 KA 277/00 und 12. März 1997, L 7 KA 987/94; vgl. auch Urteile vom 16. Oktober 2002, L 7 KA 721/00 und 26. Februar 2003, L 7 KA 707/00; offen gelassen im Urteil des BSG vom 9. Dezember 2004, B 6 KA 44/03 R).
  • LSG Schleswig-Holstein, 22.02.2022 - L 4 KA 77/18

    Vertragsärztliche Vergütung - sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutz gegen

  • LSG Hessen, 09.11.2005 - L 6/7 KA 514/02

    Anspruch auf angemessene Vergütung vertragsärztlich erbrachter Leistungen

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